Jährlich finden in Deutschland über 10.000 Zwangsversteigerungstermine statt. Das Verfahren ist für viele Immobilienkäufer eine Interessante Alternative, um Häuser und Eigentumswohnungen günstig zu erwerben. Deutsche Bank Immobilien bietet viele dieser Immobilien an. Sprechen Sie uns an.
Deutsche Bank Immobilien bietet Ihnen hilfreiche Informationen und Tipps, die Ihnen den Einstieg in ein Zwangsversteigerungsverfahren erleichtern. Denn Zwangsversteigerungen sind oftmals die Chance kostengünstig eine Immobilie zu erwerben. Doch Kaufinteressenten sollten auch die Risiken dieses Verfahrens beachten.
Die Erfahrung zeigt, dass der Verkaufswert oft unter dem Verkehrswert liegt, der vom Amtsgericht festgesetzt wurde.
Es ist durchaus möglich, dass Sie bei einer Zwangsversteigerung eine Immobilie zu einem besonderen Schnäppchen von 50 % des Verkehrswertes erwerben.
Immer ein provisionsfreier Erwerb. Im Zwangsversteigerungsverfahren erwerben Sie eine Immobilie immer ohne Maklercourtage.
Als Erwerbsinteressent haben Sie bei einer Zwangsversteigerung keinen Anspruch auf vorherige Besichtigung der Immobilie. Dies kann zur Folge haben, dass nach dem Erwerb der Immobilie unvorhergesehene Kosten für Renovierung und Sanierung auf Sie zukommen.
Nach dem Erwerb einer Immobilie aus dem Zwangsversteigerungsverfahren haben Sie, auch bei bestehenden Mängeln, kein Rücktrittsrecht. Sie kaufen die Immobilie ohne Gewährleistung und Mangelhaftung.
Um mögliche Fallstricke zu umgehen, sichern Sie sich eine professionelle Beratung. Nutzen Sie die Vorteile, die sich durch eine Zwangsversteigerung ergeben und behalten Sie die Risiken im Griff – holen Sie sich mit Deutsche Bank Immobilien einen Profi an Ihre Seite.
Die Amtsgerichte sind für Zwangsversteigerungen verantwortlich und geben die anstehenden Termine bekannt. Sprechen Sie unsere Makler auf Angebote aus Zwangsversteigerungen in Ihrer Region an.
Beim Gericht liegt zu jedem Objekt einer Zwangsversteigerung ein entsprechendes Gutachten vor. Darin wird der amtliche Verkehrswert bestimmt. Des Weiteren erhält der Interessent hier Hinweise auf eventuelle Baumängel, -schäden und Erträge. Dem Gutachten liegt ein Grundbuchauszug bei, der wiederum über mögliche Belastungen wie Wegerechte Dritter und Dauerwohnansprüche informiert.
Interessante Objekte der Zwangsversteigerung sollten, zumindest von außen, persönlich in Augenschein genommen werden. Eine Innenbesichtigung der Immobilie ist nur mit dem Einverständnis des Eigentümers möglich.
Jeder der bei einer Zwangsversteigerung mit bieten möchte, sollte ein solides Finanzierungskonzept vorweisen können. Vor dem Versteigerungstermin ist es notwendig die Gesamtfinanzierung des Objektes zu klären. Beachten Sie auch, dass Sie nach Ihrem ersten Gebot aufgefordert werden können eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu hinterlegen. Nach einem Zuschlag zu Ihren Gunsten ist der volle Kaufpreis in der Regel 4 bis 6 Wochen nach dem Termin der Zwangsversteigerung zu leisten.
Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass kurz vor der Zwangsversteigerung ein Termin abgesagt wird. Auch können die Zahlung des Schuldners oder gerichtsinterne Gründe dazu führen, dass ein Termin einstweilig oder endgültig aufgehoben wird.
Unsere Makler informieren Sie gerne über das Zustandekommen des Termins.
Vor Ihrer ersten Gebotsabgabe ist es ratsam, sich bei zwei bis drei Probebesuchen einen Überblick über den Ablauf während einer Zwangsversteigerung zu verschaffen. Hierbei haben Sie unter anderem die Möglichkeit die Atmosphäre einer solchen Versteigerung aufzunehmen, Sie können erfahren welche besonderen Anforderungen mit einer Immobilie verknüpft sein können und Ihnen bietet sich die Chance die Strategien der erfolgreichen Bieter zu studieren. Wir beraten Sie gerne zum Ablauf der Bietstunde und machen Sie auf Feinheiten aufmerksam.
Vor dem Versteigerungstermin sollten Sie sich ein Gebotslimit setzen. Es macht Sinn dieses Limit knapp oberhalb einer runden Summe (z.B. 208.000,- EUR) zu setzen. Halten Sie sich an Ihre Grenze, lassen Sie sich nicht mitreißen, wenn es hoch hergeht.
Um gegebenenfalls nach einer Zuschlagsvergabe eine böse Überraschung zu vermeiden, beachten Sie bei der Berechnung Ihres Gebotslimit auch, dass noch weitere Kosten anfallen!
Wenden Sie sich an die Spezialisten von Deutsche Bank Immobilien und informieren Sie sich, was noch für Kosten auf Sie zukommen können.
Verwirren Sie Ihre Mitbieter bei einer Zwangsversteigerung, indem Sie in ungeraden Beträgen und ungleichen Schritten bieten. Halten Sie Ihre Gebotsgrenze geheim und irritieren Sie auf diese Weise Ihre Bietkonkurrenz. Erreichen Sie Ihr Ziel durch unerwartetes Bietverhalten.
Bei einem Zwangsversteigerungstermin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Auch wenn Sie bei der Zwangsversteigerung Meistbietender geblieben sind, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers, damit Sie Eigentümer des Objektes werden. Diese Zustimmung kann sofort nach der Zwangsversteigerung durch einen Bankenvertreter erfolgen, aber auch zunächst ausgesetzt werden. Dies hängt im Großen und Ganzen davon ab, ob das Versteigerungsergebnis den Vorgaben des Gläubigers entspricht.
Wenn Ihnen der Zuschlag erteilt wird, sollten Sie mit dem Weiterverkauf der Immobilie oder baulichen Veränderungen an ihr, auf die Rechtskräftigkeit des Zuschlagsbeschlusses warten. Der erteilte Zuschlag kann unter Umständen (z.B. bei Anfechtung durch einen Beteiligten) vom Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben werden. Dies erfolgt wenn rückwirkend, als sei der Zuschlag nie erteilt worden.
Hier eröffnet der Rechtspfleger den Versteigerungstermin. In diesem Teil erhalten die Bietinteressenten die wichtigsten Daten der Immobilie und den festgesetzten Verkehrswert. Ebenso wird auf mögliche Besonderheiten der Immobilie hingewiesen, wie z.B. Wohnrechte, Baulasten oder Denkmalschutzbestimmungen.
Danach verkündet der Rechtspfleger die Bedingungen der Zwangsversteigerung. Hierzu gehören u.a.: die Gläubigerrechte, von der Versteigerung ausgenommene Gegenstände und die Höhe des Mindestgebots.
Die Bietzeit beginnt, sobald der Rechtspfleger die Anwesenden auffordert, ihre Gebote abzugeben. Ihre Dauer beträgt mind. 30 Minuten und kann sich verlängern, wenn darüber hinaus noch Gebote abgegeben werden.
Innerhalb der Bietzeit haben Sie die Möglichkeit noch offene Fragen mit dem Rechtspfleger zu klären, ebenfalls können in dieser Zeit die anwesenden Vertreter der Gläubigerbanken hinsichtlich der Ablösung ihrer Grundrechte oder nach ihrem Mindestgebot (bei welchem sie den Zuschlag anerkennen würden) befragt werden. Es ist empfehlenswert, diese Fragen gleich zu Beginn der Bietzeit zu stellen, da in dieser Zeit meist noch keine Gebote abgegeben werden.
Gebote werden immer mündlich abgegeben. Sollten Sie mit bieten benötigt der Rechtspfleger (zwecks Identitätsprüfung) Ihren Ausweis und die Vollmachtsurkunde, falls Sie nicht in Ihrem Namen an der Zwangsversteigerung teilnehmen. Danach verkündet der Rechtspfleger Ihr Gebot. Nach der Verkündung kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese können Sie noch während der Bietzeit zurückverlangen, wenn ein höheres Gebot zugelassen wurde und Sie nicht mehr an der Zwangsversteigerung teilnehmen wollen.
Wenn keine Gebote mehr abgegeben werden erklärt der Rechtspfleger die Bietzeit für beendet. Er wiederholt das letzte Gebot dreimal und gibt anderen letztmalig die Chance, ein Gebot abzugeben, bevor er den Schluss der Zwangsversteigerung verkündet.
Während dieser Verhandlung entscheidet das Amtsgericht, ob die Immobilie auch tatsächlich dem Meistbietenden übereignet wird. Hier sind zwei Grenzwerte zu beachten.
Der Zuschlag wird „von Amts wegen“ verweigert, sollte das Höchstgebot zusammen mit den verbleibenden Gläubigerrechten nicht mindestens 50 % des festgelegten Verkehrswertes erreichen.
Ebenso können die Gläubiger den Zuschlag versagen, wenn das Höchstgebot unter 70 % des festgelegten Verkehrswertes bleibt. Handelt es sich bei der Immobilie um eine Eigentumswohnung kann die Zustimmung über den Zuschlag vom Verwalter bzw. der Eigentümerversammlung abhängig sein.
Erfolgt bei der Zwangsversteigerung kein Zuschlag, setzt das Amtsgericht einige Monate später einen neuen Versteigerungstermin an. Die beiden Untergrenzen (50 % und 70 %) gelten bei diesem Termin nicht mehr. Das bedeutet, dass die Immobilien in diesem Fall zu einem noch günstigeren Betrag ersteigert werden kann. Aber auch bei diesem Termin kann das Gericht den Zuschlag verweigern und zwar dann, wenn eine Verschleuderung des Objektes droht. Aus diesem Grund sollte das Gebot mindestens um die 30 % des Verkehrswertes betragen.
Wird dem Meistbietenden nach der Bietzeit oder in einem später stattfindenden Verkündungstermin der Zuschlag zugesprochen, ist er mit sofortiger Wirkung Eigentümer der ersteigerten Immobilie und der dort befindlichen Gegenstände, wenn diese nicht von der Versteigerung ausgenommen waren. Die sofortige Nutzung liegt nun bei dem neuen Eigentümer, er übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten.
In der Regel gehört zu einem Gebäude auch das Grundstück, auf dem es gebaut wurde. Im juristischen Sinne handelt es sich bei dem Objekt einer Zwangsversteigerung um ein unbebautes oder bebautes Grundstück. Eine Ausnahme für diese Regel stellt u.a. das Erbbaurecht dar. Hier kann es vorkommen, dass es für das Grundstück und dem zugehörigen Gebäude zwei verschiedene Eigentümer gibt. Im Fall einer Ersteigerung erwerben Sie kein Grundeigentum, sondern nur Rechte an diesem Grundstück, die Ihnen die Bebauung und Nutzung des Gebäudes und Grundstückes erlauben.
Jeder, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und geschäftsfähig im Sinne des BGB ist kann bei einer Versteigerung mit bieten.
Sie müssen sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Nein, in der Bundesrepublik Deutschland gibt es beim Erwerb von Grundbesitz keine Beschränkung im Hinblick auf die Nationalität des Erwerbers.
Sollte Ihnen eine persönliche Teilnahme am Versteigerungstermin nicht möglich sein, können Sie eine andere Person mit dem Bieten beauftragen. In diesem Fall ist eine notarielle Bietervollmacht nachzuweisen, die als Willenserklärung und Einverständnis der vertretenden Person anerkannt wird.
Bei Anwesenheit beider Personen ist dem Vorsitz führenden Rechtspfleger bei Abgabe des Gebots mitzuteilen, dass es sich um ein gemeinsames Gebot handelt. Hierbei sind Angaben zum Beteiligungsverhältnis erforderlich. Wenn der Zuschlag an Sie geht, werden Sie gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bei Abwesenheit einer Person benötigen Sie auch hier eine notariell beglaubigte Bietvollmacht (auch bei Ehepartnern erforderlich).
Als Firmenvertreter müssen Sie eine Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums (nicht älter als 4 Wochen) nachweisen.
Die Versteigerungstermine erhalten Sie über:
Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten, Sie sollten für eine Zwangsversteigerung aber ruhig eine Stunde einplanen. Vor der Bietzeit erfolgt der Bekanntmachungsteil, in dem der Rechtspfleger über alle gerichtlich relevanten Informationen berichtet. Sollte nach der Bietzeit von 30 Minuten noch kein Höchstgebot ermittelt worden sein, kann die Bieterstunde entsprechend verlängert werden, bis das letzte Höchstgebot nicht mehr überboten wird.
Jeder hat die gleichen Chancen. Die größten Chancen hat derjenige, der bereit ist das höchste Gebot abzugeben. Wird das Meistgebot von der Gläubigerbank und dem Rechtspfleger akzeptiert, erhält der Höchstbietende nach Beendigung der Bietstunde den Zuschlag. Damit ist der neue Eigentümer der Immobilie bestimmt.
Beim Amtsgericht erhalten Sie in der Zeit zwischen Veröffentlichung der Terminbestimmung und Beendigung des Versteigerungstermins Einsicht in das Grundbuch.
Grundsätzlich findet kein Besichtigungstermin durch das Gericht statt. In den meisten Fällen ist eine vorherige Besichtigung nicht möglich. Selten gestatten Mieter oder Schuldner – auf freiwilliger Basis – Interessenten manchmal Zugang zum Objekt.
Das ungekürzt gerichtliche Wertgutachten steht Ihnen beim Amtsgericht zur Einsicht zur Verfügung.
Grundsätzlich erhalten Sie keine Garantien und Gewährleistungen, da es keinen Verkäufer im eigentlichen Sinne gibt, der für die von Ihnen ersteigerte Sache haftet.
Ein gerichtlicht bestellter Sachverständiger erstellt ein Gutachten über den Zustand des Objektes. Er kann allerdings auch nur das bewerten, was er selbst zu sehen bekommt. Oftmals findet nur eine Außenbesichtigung statt und niemand kann Ihnen sagen, in welchem Zustand sich das bewertete Objekt im Inneren befindet. Wenn eine Innenbesichtigung stattgefunden hat, ist dieses im Gutachten aufgeführt.
Aus dem Gutachten können keine Ansprüche hergeleitet werden.
Diese „Preis“- Grenzen finden bei dem ersten Versteigerungstermin Anwendung. Wenn das Meistgebot nicht 50 % des festgesetzten Verkehrswertes erreicht, dann kann der Rechtspfleger den Zuschlag von Amts wegen versagen. Sollte das Meistgebot unter 70 % des festgesetzten Verkehrswertes liegen, dann kann ein hierzu berechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen.
Es ist empfehlenswert sich wegen der Höhe des notwendigen Gebotes bereits im Vorfeld mit dem betreibenden Gläubiger über dessen Vorstellungen abzustimmen.
Sobald Sie ein Gebot abgegeben haben, zählt es und wird vom Gericht im weitesten Sinne als Vertragsabschluss angesehen.
Ihnen steht kein Rücktrittsrecht zu. Sie ersteigern das Objekt so, wie es liegt. Eine nachträgliche Reklamation ist nicht möglich.
Bewohnt der Eigentümer (Schuldner) das Objekt selbst, so hat er nach Aufforderung durch den neuen Eigentümer das Objekt zu verlassen. Diese Aufforderung muss unter Einhaltung einer bestimmten Frist schriftlich ausgesprochen werden. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so haben Sie ein grundsätzliches Recht auf Räumung und der Herausgabe gegen den Eigentümer. Dies müssen Sie im äußersten Fall im Wege der Zwangsvollstreckung durch eine Zwangsräumung durchsetzen.
Bei vermieteten Objekten treten Sie in den bestehenden Mietvertrag ein. Es zählen die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie können Ihr Recht auf vorzeitige Kündigung in Anspruch nehmen. Das gilt bei Wohnraum Mietverhältnissen jedoch nur bei berechtigtem Interesse (Eigenbedarf). Kündigen müssen Sie jedoch sofort nach dem Zuschlag zum ersten zulässigen Termin. Leerstehende Objekte können in der Regel sofort bezogen werden. Alle hier genannten Möglichkeiten gelten nicht bei bestehen bleibenden Rechten, die das Gericht bekannt gibt. Dies können z.B. sein:
Wohnrechte und bestimmte Mietverhältnisse auf Dauer.
Bei Abgabe eines Gebots kann das Gericht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswertes verlangen. Sie haben folgende Möglichkeiten die Sicherheitsleistung einzureichen:
Sowohl der Bundesbank- als auch der Verrechnungsscheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Wenn Sie keinen Zuschlag erhalten, so wird Ihnen die erbrachte Sicherheitsleistung nach der Bietzeit wieder zurück erstattet bzw. der vorab überwiesene Betrag auf das entsprechende Konto zurück überwiesen. Erhalten Sie jedoch den Zuschlag, so behält der Rechtspfleger die Sicherheitsleistung ein.
Bargebote sind die Beträge, die von den Bietern während der Zwangsversteigerung geboten werden. Sollten Grundpfandrechte bestehen bleiben, müssen diese hinzugerechnet werden. Um die Gesamtkosten Ihres Immobilienerwerbs zu errechnen, müssen Sie das Bargebot, die offenen Verpflichtungen, die Gebühren, Steuern und Zinsen summieren.
Die Zahlung ist ca. 6 bis 8 Wochen nach Versteigerungstermin fällig, nachdem das Gericht eine Aufforderung zur Zahlung ausgesprochen hat, spätestens zum Erlösverteilungstermin.
Die Gebühren, die bei einer Zwangsversteigerung anfallen, decken sich ungefähr mit den üblichen Kosten beim Kauf einer Immobilie. Mit folgenden Gebühren/Kosten müssen Sie rechnen:
Mit der Erteilung des Zuschlags werden Sie Eigentümer. Eine notarielle Beurkundung ist bei einer Zwangsversteigerung nicht erforderlich.
Beim Verteilungstermin wird der Betrag des Meistgebots an die Gläubiger entsprechend Ihres Ranges und der Höhe nach verteilt und ausbezahlt.